Bei Indoorflügen in Deutschland besteht keine gesetzliche Regulierung, vielmehr entwickeln die Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsräte und Versicherer eigene Vorschriften zur Erhaltung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Dementgegen sind Outdoorflüge durch die Drohnenverordnung reguliert. Diese schreibt bei kommerzieller Nutzung für eine Flughöhe von unter 100 Metern ab einem Abfluggewicht von 250 Gramm eine Kennzeichnungspflicht der Drohnen vor, vergleichbar mit dem Kennzeichen bei Automobilen. Steigt das Gewicht auf 2 Kilogramm, muss ein Kenntnisnachweis vorliegen. Ab einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm besteht eine Erlaubnispflicht.
Eine Aufstiegserlaubnis wird durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde im Rahmen des föderalen Ermessensspielraums erteilt. Die zu überprüfenden Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung bestehen aus einer Start- und Landeerlaubnis des Eigners von Grund und Boden und einer Einhaltung des „Schutzes vor Fluglärm“ (§ 21a Abs. 3 S.2 LuftVO). Des Weiteren darf „die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ (§ 21a Abs. 3 S.1 LuftVO) werden.
Die Risiken in der unbemannten Luftfahrt werden mit dem Verfahren SORA-GER (Specific Operations Risk Assessment Germany) bewertet. Dieses basiert auf den Empfehlungen der internationalen Expertengruppe Joint Authorities for Rulemaking on Unmanned Systems (JARUS) und ist an die Bedingungen des deutschen Luftraums angepasst. Im Rahmen des Verfahrens werden die Gefahrenquellen auf der geplanten Route untersucht und mit den Systemkomponenten verglichen. Entscheidend für die Erteilung einer Flugerlaubnis ist die zu erwartende Reaktion des Systems auf mögliche Gefahren, um die Risiken zu minimieren. Aufgrund des Ermessensspielraums der Behörden ist es entscheidend, dass das zugrundeliegende System in der Lage ist, die zu erwartenden Risiken zu minimieren, um eine Aufstiegserlaubnis zu erhalten.
Die derzeit noch fehlende Rechtssicherheit könnte sich jedoch durch eine von der EU geplante Standardisierung der Richtlinien ändern. Bereits in den kommenden Monaten wird eine entsprechende EU-Richtlinie erwartet. Diese muss dann innerhalb einer einjährigen Übergangszeit in nationale Gesetze überführt werden.
Ein weiterer, in naher Zukunft liegender Fortschritt ist die geplante Einführung von sogenannten Traffic Management Systemen, welche die bemannte und die unbemannte Luftfahrt über ein zusammenfassendes System erfassen. Hierbei soll die deutsche Flugsicherung Daten über die bemannten Flüge liefern, während Drohnen durch ein LTE Modul im Mobilfunknetz geortet und erfasst werden. Dieses Konzept ermöglicht die Erteilung von Genehmigungen in Echtzeit, da mithilfe der Daten anderer Drohnen Rückmeldungen über die Route, die Starterlaubnis, die Flughöhe und die Fluggeschwindigkeit erstellt werden können.
Durch die flexiblere Erteilung von Genehmigungen in Echtzeit eröffnen sich bisher nicht umsetzbare Geschäftsmodelle. Beispielsweise ist das Modell eines Lieferdrohnenbetreibers möglich, welcher z.B. Krankenhäusern zum Transport von Medizingütern wie Blutproben oder Transplantate seinen Lieferdrohnenfuhrpark im Rahmen eines Abonnements zur Verfügung stellt. Solch ein Modell wäre im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung nicht möglich, da für jeden einzelnen Kunden eine Landegenehmigung erteilt werden müsste. Diese kann jedoch nicht in Echtzeit erteilt werden, sondern benötigt eine Bearbeitungszeit von 4 bis 20 Werktage.
Ein Betreibernetzwerk aus Unternehmen, die bereits Geschäftsbeziehungen miteinander führen, ist jedoch ein heute bereits umsetzbares Konzept. In diesem Shared Economy Modell beantragt jedes Unternehmen für die eigenen Standorte eine Start- und Landeerlaubnis. Außerdem werden für alle Routen, die zwischen den einzelnen Landeplätzen möglich sind, Genehmigungen beantragt. Dadurch entsteht ein effizientes Netzwerk, das die Möglichkeiten der Lieferdrohne im Rahmen der Drohnenverordnung ausschöpft.